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Es gibt leider viele Mythen Kryptowährungen seien steuerfrei oder unterliegen der Kapitalertragssteuer. Aber was ist die Wahrheit mit der Besteuerung von Kryptowährungen? Dieser Leitfaden soll dir eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Thema Kryptowährungen und deren Besteuerung geben.
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen) Österreich
Im Grunde kann man analog die steuerlichen Regelungen verwenden, welche auch bei Währungen greifen (lt. BMF – Bundesministerium für Finanzen).
Laut BMF: „Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar. „
Sprich Kryptowährungen werden als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt, die Behandlung erfolgt jedoch trotzdem analog zu Fremdwährungen. (Gemäß § 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. )
Kryptowährungen und die Kapitalertragsteuer
Entgegen einiger Mythen „Kryptowährungen und Flattax“ – auf Kryptowährungen ist die Kapitalertragsteuer nicht anzuwenden! Auch wenn es sich bei der Veräußerung um Erträge aus Kapitalvermögen handelt. Würde man aus seinen Kryptowährungen Zinsen oder ähnliche Erträge erwirtschaften, dann wäre auf diese die Kapitalertragsteuer anzuwenden.
Achtung laut BMF: „Werden Kryptowährungen jedoch zinstragend veranlagt, stellen sie Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG. Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) verliehen werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer Kryptowährung an die Kryptowährungs-Adresse des Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich dieser Kryptowährung stattfindet. Wird als Gegenleistung für die Überlassung der Kryprowährung pro rata temporis eine zusätzliche Einheit Kryptowährung zugesagt, stellt diese „Zinsen“ dar und sind somit als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig. „
Steuerpflichtig
Die Veräußerung von Kryptowährungen ist dann steuerpflichtig, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Hier findet der Gemäß § 23 Z 1 EStG Anwendung. Das nennt sich das private Veräußerungsgeschäft. Dieses private Veräußerungsgeschäft ist dann steuerpflichtig, wenn also zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.
Steuerfrei
Steuerfrei hingegen ist die Veräußerung, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist (365 Tage zwischen Anschaffung und Veräußerung). Gegenüber dem Finanzamt ist man hier in der Nachweis und Mitwirkungspflicht. Daher sollten die wichtigsten Belege immer aufbewahrt und vorgehalten werden. Die meisten großen Kryptobörsen bieten die Möglichkeit den gesamten Ledger also Order History als .csv oder .json Datei zu exportieren. Diese kann dann bei der Einkommensteuererklärung mit abgegeben werden.
Sollte man aber wie oben erwähnt Zinsen aus der Kryptowährung erwirtschaften, dann erhöht sich der Zeitraum theoretisch auf 10 Jahre, da das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle gedient hat.
Laut BMF: „Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“
Wer lückenlos dokumentiert ist klar im Vorteil
Werden Bestände einer Kryptowährung in mehreren “Tranchen” also Teilbeträgen hintereinander angeschafft, so stellt sich die Frage, welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden dürfen. Laut BMF ist im Falle eines Verkaufs oder Tausches einer gehaltenen Kryptowährung entscheidend, welche dieser “Teilbeträgen” verkauft wird. Dabei kann laut BMF der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung (virtuelle Währung oder auch digitale Währung genannt) hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten Bestände einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO Prinzip, sogenannte First-In-First-Out-Methode). Das bedeutet: Wer seine Käufe lückenlos dokumentiert, hat im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr, mehr taktischen Spielraum beim Thema Krypto-Trading (Handel mit Kryptowährungen) und Steuern.
Wann müssen Gewinne in die Steuererklärung?
Im Falle von steuerpflichtigen Kursgewinnen und bei Überschreiten der Freigrenze von 440 Euro pro Kalenderjahr sind die Gewinne in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, sofern die jährlichen Gesamteinkünfte auch aus anderen Verdienstquellen, insgesamt 11.000 Euro überschreiten. Verluste aus der Veräußerung (bzw. Tausch) eines Kryptowährungsbestandes können mit Gewinnen aus der Veräußerung (bzw. Tausch) von anderen Kryptowährungsbeständen im selben Kalenderjahr saldiert werden. Ergibt sich insgesamt ein Verlust kann dieser weder mit anderen Einkünften innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden, noch in die Folgejahre mitgenommen werden.
Nachweis- & Dokumentationspflicht
Als Nachweis für die Behaltedauer oder zur Berechnung der realisierten Gewinne und Verluste ist es notwendig, sämtliche Transaktionen der Kryptobörsen, Broker und auch alle Transaktionen der persönlichen Adressen, auf denen Kryptowährungsbestände verwaltet werden, evident zu halten. Bei den meisten Exchanges ist es möglich, sämtliche Transaktionen (alle Trades usw.) in eine json- bzw. csv-Datei zu exportieren. Ein Export dieser Transaktionen sollte jedenfalls regelmäßig durchgeführt werden, um die gesamte Transaktionshistorie lückenlos belegen zu können. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Transaktionsdaten verfügbar sind, selbst wenn die Kryptobörse ihren Betrieb einstellt. Aufgrund der Komplexität und der hohen Dokumentationserfordernisse, empfiehlt sich beim Thema „Handel mit Kryptowährungen und Steuern“ eine professionelle Unterstützung, durch spezialisierte Steuerberater, in Anspruch zu nehmen.
Quelle:
Österreich: https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html
EU: EuGH, Urteil v. 22.10.2015, C-264/14
Deutschland: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
https://futurezone.at/b2b/wie-gewinne-aus-kryptowaehrungen-zu-besteuern-sind/308.750.894
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Sie sollten in Ihren Beiträgen darauf hinweisen, für welches Land Sie Ihre steuerlichen Hinweise geben, Ich selber führe eine Facebook Gruppe mit nahezu 1000 Mitgliedern für die Besteuerung in Deutschland, ohne einen Hinweis Ihrerseits, für welches Land er gelten soll, stiften Sie mehr Verwirrung als das Sie zur Aufklärung beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Christian Densch
Steuerberater
Ich poste mal den Link, Sie dürfen sich auch gerne selber informieren.
https://www.facebook.com/groups/169607323789427/
Danke Christian – ich habe Österreich hinzugefügt. In der Quellenangabe steht das jeweilige Land bzw. Organisation dabei. Bei diesem Artikel geht es darum ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sich jeder auch mit den Steuer-Themen auseinandersetzen muss und nicht nur welcher Coin wann wie hoch steigt. Da es für mich sehr wichtig ist, wollte ich hier einen Anstups geben. Jetzt ist ja ihre Facebook Gruppe oben verlinkt, sodass interessierte sich mit ihnen verbinden können 😉 LG